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Privathaftpflichtversicherung
Der Schutz der privaten Haftpflichtversicherung greift rund um die Uhr und besteht auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt weltweit bis zu drei Jahren. In der Europäischen Union, Schweiz und Norwegen unbegrenzt. Die Privathaftpflicht leistet jeweils einen Betrag in Höhe des nachgewiesenen Schadens bis zu den im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen für Personen- und Sachschäden. Mitversichert ist die Familie, auch unverheiratete, volljährige Kinder, die sich noch in der Schul- oder einer unmittelbar daran anschließenden beruflichen Erstausbildung (Lehre und/oder Studium) befinden. (Kinder haben darüber hinaus Versicherungsschutz, solange sie im Haushalt der Eltern wohnen) Bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften genießen beide Partner den Schutz, wenn sie namentlich im Versicherungsantrag genannt werden. Wichtig zu wissen: Kinder bis zum 7. (im Straßenverkehr bis zum 10.) Lebensjahr haften nicht für die von ihnen angerichteten Missgeschicke. Haben die Eltern des Kleinkindes nachweislich ihre Aufsichtspflicht verletzt, zahlt die Privathaftpflichtversicherung. Weil nicht alle Forderungen nach Schadenersatz berechtigt sind, weist der Versicherer der Privathaftpflichtversicherung unberechtigte Ansprüche zurück und gewährt dem Versicherungsnehmer insoweit sogenannten passiven Rechtsschutz. Dafür, dass der Versicherte sein Geld bekommt, wenn er selbst geschädigt wurde und der Schuldige nicht in der Lage ist, den Sachden zu zahlen, sorgt der Einschluss des zusätzlichen Leistungsbausteins "Forderungsausfalldeckung".

Betragsbeispiele in Euro:

 Personen- und SachschädenVermögensschäden (ausgenommen Gewässerschäden)Mietsachschäden (in der Sach-
schadendeckung)
Privathaftpflicht10.000.00010.000.0001.500.000
Diensthaftpflicht
(Beamte und Angestellte im öfftl. Dienst.
10.000.00010.000.000
Diensthaftpflicht
für Lehrer
10.000.00010.000.000
Tierhalterhaftpflicht10.000.00010.000.0001.500.000

Jahresbeiträge inkl. Versicherungssteuer
Privathaftpflicht89,13
für Singles62,39
Diensthaftpflicht* (auch für Lehrer)105,67
Hundehaftpflicht84,52
Pferdehaftpflicht115,76

* In der Diensthaftpflicht sind Schlüsselschäden (dienstliches Risiko) bis 20.000 € (Selbstbeiteiligung 100 €) mitversichert.

Was ist versichert?

Die gesetzliche Haftpflicht des Antragstellers und der mitversicherten Personen

  • Als Familien- und Haushaltsvorstand, auch aus der Aufsicht und Betreuung minderjähriger fremder Kinder, auch im Rahmen einer Tätigkeit als Tagesmutter
  • Als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen
  • Als Inhaber einer oder mehrerer im Inland gelegenen Wohnungen, einschließlich Ferienwohnungen
  • Als Inhaber (Mieter oder selbstnutzender Eigentümer) eines in Inland gelegenen Einfamilienhauses
  • Als Eigentümer einer vermieteten im Inland gelegenen Eigentumswohnung oder einer Einliegerwohnung oder eines vermieteten Wochenend- / Ferienhauses oder einer vermieteten Ferienwohnung. Weitere Wohnungen können zusätzlich eingeschlossen werden.
  • Als Inhaber (Mieter oder selbstnutzender Eigentümer)eines in der Europäischen Union einschließlich den Kanarischen Inseln und Madeira gelegenen, ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Wochenend-, Ferienhauses bzw. -wohnung, einschließlich der jeweils dazugehörigen Gärten und bis zu zwei Garagen, sowie eines Schrebergartens und der gemeinschaftlichen Anlagen. Festinstallierte Wohnwagen sind Ferienhäusern gleichgestellt.
  • Als Inhaber (Mieter oder selbstnutzender Eigentümer)einer oder mehrer Wohnungen oder eines Einfamilienhauses, auch Ferienhauses im Inland
  • Als Vermieter von bis zu drei einzeln vermieteten Wohnräumen
  • Als Eigentümer eines unbebauten Grundstücks bis 1.000 qm Grundfläche im Inland
  • Als Inhaber von Heizöltanks bis 5.000 Liter Gesamtfassungsvermögen an der Wohnanschrift; darüber hinaus ist Zusatzdeckung erforderlich.
  • Als Bauherr bis zu einer Bausumme von 250.000 € je Bauvorhaben
  • Als Reiter oder Pfleger fremder Pferde zu privaten Zwecken und als Hüter fremder Hunde, soweit dies nur gefälligkeitshalber und gelegentlich erfolgt.
Wer ist mitversichert (außer in der Single-PHV)?
  • Der uneheliche Lebenspartner, der am Wohnsitz des Antragstellers polizeilich gemeldet ist
  • Die unverheirateten Kinder einschließlich Pflege-, Stief- und Adoptivkinder sowie Kinder des mitversicherten Lebensgefährten, solange sie mit dem Antragsteller in häuslicher Gemeinschaft leben oder sich in einer Schul- oder unmittelbar anschließenden beruflichen Erstausbildung befinden, bzw. vor während oder im Anschluß an die Berufsausbildung einen Grundwehr- oder Zivildienst ableisten
  • Sämtliche im Haushalt des Antragstellers beschäftigten Personen (Haftung gegenüber Dritten).
Welche Schäden werden im Versicherungsfall zusätzlich ersetzt?
  • Schäden durch deliktunfähige Kinder bis maximal € 10.000 bei einer Selbstbeteiligung von 250 €, soweit der Antragsteller eine Entschädigung befürwortet.
  • Beschädigungen (Mietsachschäden) von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden sowie von mobilen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen in Hotels, Pensionen anlässlich von Aufenthalten bis zu drei Monaten bis zu € 1.500.000,-
  • Sachschäden durch häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals
  • Allmählichkeitsschäden und Schäden durch Umwelteinflüsse
  • Schäden aus dem Abhandenkommen von fremden Türschlüsseln, auch General- und Hauptschlüsseln, die sich rechtmäßig in Besitz oder Gewahrsam des Antragstellers befinden. Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die nötige Auswechslung von Schlössern einschließlich Objektschutz für die Dauer von 14 Tagen nach Feststellung des Schlüsselverlustes. Die Höchstentschädigung für alle Versicherungsfälle innerhalb eines Versicherungsjahres beträgt € 20.000 bei einer Selbstbeteiligung von € 100 je Schadensfall
  • Schäden durch den Gebrauch von
    • Modell- und Spielfahrzeugen, auch ferngesteuerte, die nicht zum Mitfahren oder Aufsitzen geeignet und durch Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 6 km/h, soweit keine Zulassungs- oder Versicherungspflicht besteht
    • Selbst fahrenden Arbeitsmaschinen wie z. B. Aufsitzrasenmäher, Kehrmaschinen, Schneeräumer etc. (keine Bagger), bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h, soweit keine Zulassungs- oder Versicherungspflicht besteht
    • Ferngelenkten Flugmodellen, unbemannten Ballons und Drachen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg, für die keine Versicherungspflicht besteht
    • Fremden, motorgetriebenen Wassersportfahrzeugen (Motorboot, Jet-Ski, Segelboot mit Hilfsmotor etc.) bis zu einer Motorstärke von 20 KW, die weder vom Antragsteller gehalten werden noch in dessen Eigentum stehen, sofern der Gebrauch gelegentlich erfolgt
    • Eigenen oder fremden Windsurfgeräten, Segelbooten bis zu 10 qm Segelfläche, sowie sonstigen eigenen Wassersportfahrzeugen ohne Motoren oder Treibsätzen
    • Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.
    • Schäden durch Benachteiligung wegen Rasse, thnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, eine Behinderung, Alter oder sexuelle Identität, soweit der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Dienstherr der in seinerm Haushalt tätigen oder einzustellenden Personen betroffen ist.
    • Vermögensschäden (im Sinne von Ziffer 2.1 AHB)eines Dritten, dessen versicherungspflichtiges Fahrzeug berechtigt gebraucht wurde, webei ein Schadenereignis zum Verlust oder zur Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung geführt hat (Rückstufung für maximal 3 Jahre).
    • Sachschäden, die im Zusammenhang mit einer unentgeltlichen Hilfeleistung (Gefälligkeitsschäden) verursacht werden, sind bis zu einer Schadenhöhe von 2.500 € auch dann mitversichert, wenn eine gesetzliche Haftung nicht besteht und soweit der Antragssteller eine Entschädigung befürwortet.
    • Schäden durch den Ausfall von Schadenersatzforderungen für Personen- und Sachschäden, sofern der Antragsteller gegen einen Dritten einen rechtskräftig gewordenen und vollstreckbaren Titel über mindestens € 2.000 erwirkt und dem Versicherer nachgewiesen hat, dass eine Zwangsvollstreckung fehlgeschlagen ist bzw. aussichtslos erscheint.
    • Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, Privaten Krankenversicherungen sowie privaten und öffentlichen Arbeitgebern wegen Personenschäden.
    • Versehentsklausel (versehentliches Unterlassen der Anzeige oder Erfüllung einer vertraglichen Obliegenheit).
    Weitere Besonderheiten
    • Versicherungsschutz besteht bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu drei Jahren weltweit und unbegrenzt innerhalb der Europäischen Union, Schweiz und Norwegen, auch als Inhaber einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses, Ferienwohnung oder -hauses.
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Alle Angaben ohne Gewähr. Irrtum und Fehler vorbehalten. Stand 2010

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