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Informationen für den Arbeitnehmer
Förderung der Altersvorsorge nach § 10 a EStG Riester-Rente
Mit dieser Information wollen wir Ihnen die wichtigsten Fragen der zur Zeit allgemein geltenden Steuer- und Förderregelungen für den Altersvorsorgevertrag gemäß Altersvermögensgesetz (AVmG) beantworten.
Vorab möchten wir Sie darauf hinweisen, daß das AVmG auch Neuerungen und Förderungen in der betrieblichen Altersversorgung vorsieht. Z.B. wurde ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Gehaltsumwandlung ab 2002 eingeführt. Zentrales Thema ist jedoch die inzwischen als solche bekannt gewordene Riester-Förderung.
Bei dieser Förderung handelt es sich übrigens nicht um eine zusätzliche, sondern um eine ersetzende Altersversorgung. Parallel werden nämlich die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung reduziert. Als Arbeitnehmer haben Sie also Handlungsbedarf!
1. Wer kann alles die Förderung in Anspruch nehmen?
Begünstigt sind nach § 10 a Einkommensteuergesetz die Pflichtmitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung.
Ehepartner, die selbst nicht pflichtversichert sind, kommen z.T. in den Genuß einer Förderung, wenn sie gemäß § 26 Abs. 1 EStG veranlagt werden. Voraussetzung für den nicht rentenversicherungspflichtigen Ehepartner ist, daß er einen eigenen Altersvorsorgevertrag nach dem AVmG (Basisrente) abschließt.
Zu den Begünstigten gehören u.a. auch Handwerker, solange sie pflichtversichert sind und geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben.
2. Welche Vergünstigung erhalten die förderberechtigten Personen?
In einen Altersvorsorgevertrag fließt zunächst einmal der Eigenbeitrag der förderberechtigten Person. Darüber hinaus werden jedem geförderten Altersvorsorgevertrag staatliche Zulagen direkt in den Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben.
Den Gesamtbeitrag aus Eigenleistung und Zulage, jedoch höchstens die maximalen Förderbeträge (siehe Tabelle Höchstförderbetrag), kann der Begünstigte als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen. Das Finanzamt prüft, ob die Steuer-ersparnis größer ist als die in den Vertrag geflossenen staatlichen Zulagen. Ist die Steuerersparnis größer, erhält der Begünstigte die Differenz zwischen Steuerersparnis und Zulage erstattet bzw. gutgeschrieben. Ist die Zulage insgesamt gleich oder höher als die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug, bleibt es bei der Zulage.
3. Wie hoch ist die staatliche Förderung?
Die staatliche Zulage besteht aus zwei Elementen:
- die Grundzulage
- die Kinderzulage(n)
Diese Zulagen sind betragsmäßig festgeschrieben. Bis zum Jahr 2008 werden die Zulagen im Zwei-Jahres-Rhythmus angehoben.
In vollem Umfang kommt der Steuerpflichtige nur dann in den Genuß der Zulagen, wenn er einen Mindesteigenbeitrag leistet. Zahlt er weniger in den Vertrag ein, kürzt der
Staat anteilig die Zulagen. Der Mindesteigenbeitrag richtet sich nach einem festgelegten Prozentsatz des sozialversicherungspflichtigen Bruttogehalts des Vorjahres.
| Jahre | Mindesteigen- beitrag X % des sozialversiche- rungspflichtigen Bruttogehalts abzüglich Zulagen | Grundzulage | Kinderzulage je begünstigtes Kind | Höchstförder- betrag pro Jahr inklusive Zulagen |
| 2002-2003 | 1% | 38 € | 46 € | 525 € |
| 2004-2005 | 2% | 76 € | 92 € | 1050 € |
| 2006-2007 | 3% | 114 € | 138 € | 1575 € |
| ab 2008 | 4% | 154 € | 185 € | 2100 € |
Unterschreitet der sich hieraus ergebende Mindesteigenbeitrag die vom Staat für notwendig erachtete Mindesthöhe, so muß der Steuerpflichtige mindestens den Sockelbetrag in den Altersvorsorgevertrag einzahlen. Dieser beträgt:
| Sockelbeträge | 2002 - 2004 pro Jahr | ab 2005 pro Jahr |
| Zulageberechtigt, kein Kind zu berücksichtigen | 45 € | 90 € |
| Zulageberechtigt, ein Kind zu berücksichtigen | 38 € | 75 € |
| Zulageberechtigt, zwei oder mehr Kinder zu berücksichtigen | 30 € | 60 € |
Jeder förderberechtigten Person steht für sich eine Grundzulage zu. Bei zusammen veranlagten Ehepartnern erhält auch der nicht versicherungspflichtige Ehegatte eine Grundzulage unter zwei Voraussetzungen:
- a) der versicherungspflichtige Ehegatte leistet den Mindesteigenbeitrag unter Einbeziehung der Grundzulage des anderen Ehegatten und
- b) der nicht versicherungspflichtige Ehegatte zahlt seine Grundzulage, in einen eigenen, auf seinen Namen laufenden begünstigten Altersvorsorgevertrag ein.
Die Kinderzulage wird für jedes Kind gewährt, für das Kindergeld gezahlt wird. Bei Veranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG wird das Kind grundsätzlich der Mutter zugeordnet. Die Kinderzulage wird dem Vater gutgeschrieben, wenn beide Elternteile dies beantragen.
4. Wie sieht das Altersvorsorgeprodukt aus?
Wir bieten Ihnen zum Beispiel eine Basisrente an. Das ist eine Rentenversicherung mit einer lebenslang garantierten Altersrente, die laufend an die jeweiligen aktuellen Förderstufen angepaßt wird. Sie garantiert mit festen Leistungen sogar mehr als den geforderten Kapitalerhalt ab Renten-beginn, und das mit einer ebenfalls garantierten Mindestlaufzeit. Der Rentenbeginn kann flexibel ab dem vollendeten 60. Lebensjahr gewählt werden. Die üblichen Überschüsse erhöhen die Leistungen. Das Produkt bietet außerdem Transparenz über die Verwendung Ihrer Beiträge.
5. Wie werden die Leistungen versteuert?
Wirtschaftlich gesehen, werden die Beiträge für die begünstigten Altersvorsorgeverträge aus unversteuertem Einkommen finanziert. Aus diesem Grunde sind die Rentenleistungen aus dem Altersvorsorgevertrag in vollem Umfang zu versteuern und nicht nur mit dem sogenannten Ertragsanteil.
Es kann aufgrund des Förderverfahrens oder aufgrund Ihrer Entscheidungen nicht ausgeschlossen werden, daß in den Altersvorsorgevertrag Beitragsteile fließen, die nicht den neuen Zulagenvoraussetzungen entsprechen. Steuerlich besteht der Vertrag dann aus 2 unterschiedlich geförderten Teilen. Die Beitragsanteile des nicht nach dem Altersvermögensgesetz geförderten Teils können - wenn überhaupt noch ein Spielraum besteht - nur in sehr geringem Umfang steuerlich geltend gemacht werden. Dafür sind die hierauf entfallenden Renten nicht voll steuerpflichtig. Vielmehr zählt - nach der derzeitigen steuerlichen Regelung - nur der sogenannte Ertragsanteil aus den garantierten Rentenleistungen und den aus der Überschußbeteiligung stammenden Renten zu den steuerpflichtigen Einkünften (§ 22 Nr. 1 Buchstabe a EStG).
6. Was muß ich tun, um die Förderung zu erhalten?
Ihr Anspruch auf Zulage entsteht nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem Sie für Ihren begünstigten Altersvorsorgevertrag Beiträge gezahlt haben (Beitragsjahr). Das Antragsverfahren wird vom jeweiligen Versicherer abgewickelt, Sie erhalten alle erforderlichen Unterlagen.
Die Zulagen überweist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (als zentrale Stelle gemäß § 81 EStG) direkt auf Ihren Vertrag.
7. Kann ich angespartes Kapital aus begünstigten Verträgen für eine Wohnung verwenden?
Sie können aus Ihrem geförderten Altersvorsorgevertrag förderunschädlich Kapital entnehmen. Voraussetzung: Sie verwenden dieses Kapital für die Anschaffung oder Herstellung einer Ihren eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung in Ihrem eigenen Haus in Deutschland oder für eine selbstbewohnte Ihnen gehörende Eigentumswohnung (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag). Die Kapitalentnahme muß mindestens 10.000 € betragen und darf 50.000 € nicht überschreiten.
Bis zum vollendeten 65. Lebensjahr müssen Sie den entnommenen Kapitalbetrag wieder in einen begünstigten Altersvorsorgevertrag zurückzahlen. Für den entnommenen Betrag werden während des Entnahmezeitraumes anteilig keine Zinsen und Überschüsse gutgeschrieben.
8. Was geschieht, wenn ich die Leistungen aus dem Vertrag nicht entsprechend den Vorschriften verwende?
Erfolgen die Leistungen aus dem geförderten Altersvorsorgevertrag nicht in gleichbleibenden oder steigenden Renten an Sie, so sind die auf den Auszahlungsbetrag entfallenden Zulagen und Steuerersparnisse zurückzuzahlen. Gleiches gilt auch, wenn die Auszahlung vor dem vollendeten 60. Lebensjahr oder vor dem Beginn einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beginnt. Der Versichererist dann verpflichtet, die Zulage einzubehalten und diese an die zentrale Stelle zu überweisen.
9. Was passiert im Todesfall?
Wird im Todesfall das Kapital an die Hinterbliebenen ausgezahlt, so sind auch hier die auf den Auszahlungsbetrag entfallenden Zulagen und Steuerersparnisse zurückzuzahlen.
Die Rückzahlungspflicht entfällt, wenn der überlebende Ehegatte das Kapital in einen eigenen begünstigten Altersvorsorgevertrag einzahlt und sofern die beiden Ehegatten zuvor nach § 26 Abs. 1 EStG veranlagt wurden.
10. Welche Summe sollte ich jährlich ansparen?
Es sollte jährlich zunächst 1 % des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens angespart werden. Alle zwei Jahre steigt der Betrag um ein weiteres Prozent, bis im Jahr 2008 die maximalen 4 % erreicht sind. Selbstverständlich können Sie auch einen geringeren Betrag ansparen. Dann vermindert sich aber die staatliche Zulage entsprechend.
11. Erhalte ich die Zulage monatlich oder jährlich? Kann ich die Beiträge monatlich zahlen?
Die staatliche Zulage erhalten Sie jährlich. Diese wird in einer Summe von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als zentrale Stelle an den Versicherer überwiesen sobald Ihr Zulagenanspruch festgestellt wurde.
Sie können die Beiträge monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder auch jährlich zahlen.
12. Ab wann beginnt die staatliche Förderung?
Grundsätzlich gilt: Je eher Sie Ihre Versorgungslücken schließen, desto besser. Gefördert wird die Riester-Rente erst seit Januar 2002. (Beiträge aus 2001 werden nicht gefördert.)
13. Bin ich gesetzlich gezwungen, solche Verträge abzuschließen?
Nein. Die Vereinbarung und Einzahlung in Altersvorsorgeverträge ist keine Pflicht. Es liegt aber dennoch unbedingt in Ihrem Interesse aufgrund der Reformeinschnitte.
14. Mir fehlt das Geld, um noch einen Riester-Vertrag zu zahlen. Soll ich meine bisherige Kapitalversicherung umstellen?
Die ersetzende Altersvorsorge wurde vom Gesetzgeber eingeführt, um die durch die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung entstehenden neuen Versorgungslücken zu schließen. Wenn also nun ein Altvertrag in einen förderfähigen Vertrag umgestellt wird, schließen Sie zwar die neue Lücke, allerdings wird die ursprüngliche Versorgungslücke wieder aufgerissen. Das macht keinen Sinn.
Auch eine Kündigung oder Beitragsfreistellung kommt nicht in Betracht, denn auch hier reißen Sie die ursprüngliche Versorgungslücke auf. Darüber hinaus steht - zumindest in den ersten Jahren - den bisher gezahlten Beiträgen keine entsprechende Leistung gegenüber. Sie brauchen also beide Verträge.
Stand: 01.01.2002
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